Anlage 16F 2. DVLuftPersV

Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 228 - 230

1.
Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des amtlich anerkannten Ausbildungslehrgangs nach Abschluss der praktischen Ausbildung und dem Bestehen der theoretischen Prüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Freiballon der Größenklasse I und der Freiballonart abzulegen, auf der er während des Fluglehrerausbildungslehrgangs tätig war. Der in der praktischen Prüfung verwendete Freiballon muss den Anforderungen für die Durchführung der praktischen Prüfung genügen.
2.
An der Prüfungsfahrt hat mindestens ein Prüfer teilzunehmen. Vorzugsweise ist ein Flugschüler mitzunehmen, mit dem der Bewerber eine Ausbildungsfahrt durchzuführen hat. Steht kein Flugschüler zur Verfügung, hat der Prüfer den Flugschüler zu simulieren.
3.
Im Rahmen der Prüfungsfahrt ist die Vorgehensweise des Bewerbers gemäß Anlage 16D 2.DV LuftPersV sowie das Verhalten des Bewerbers auf simulierte bzw. tatsächliche Fehler eines Flugschülers zu prüfen. Die Prüfung besteht aus einer Fahrt von ca. 1 Stunde Dauer.
4.
Der Prüfer hat vor der Fahrt das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen. Der Bewerber hat die Fähigkeiten entsprechend Formblatt Prüfungsnachweis nachzuweisen. Die Durchführung und das Ergebnis der Fahrprüfung sind vom Prüfer auf dem Formblatt zu bescheinigen.
5.
Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einer weiteren Fahrt nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.
6.
Der Bewerber kann jeden Prüfungspunkt einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die ballonfahrerischen oder methodisch-didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.
7.
Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit "bestanden" (b) oder "nicht bestanden" (nb) bewertet. Werden mehr als drei Übungen nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen. Ein Bewerber, der nur bis zu drei Übungen nicht besteht, muss nur die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.
8.
Beim erstmaligen Erwerb einer Lehrberechtigung wird vor deren Erteilung eine an den Ausbildungslehrgang anschließende erfolgreiche Ausbildungstätigkeit entsprechend § 94 LuftPersV Abs. 1 Nr. 5 vorausgesetzt.
10.
Der Bewerber um die Lehrberechtigung hat zum Nachweis der erfolgreichen Ausbildungstätigkeit mindestens einen Flugschüler in jedem Ausbildungsabschnitt auszubilden.
11.
Der von der zuständigen Stelle zur Aufsicht berechtigte Fluglehrer hat sich im Anschluss von Ausbildungsabschnitten durch eine Fahrt mit dem oder den Flugschüler(n) davon zu überzeugen, dass das Ziel der jeweiligen Ausbildungsabschnitte erreicht wurde, bevor er die gesamte erfolgreiche Ausbildungstätigkeit bescheinigt.
                               Prüfungsnachweis
Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von
Freiballonführern


Name und Vorname des Bewerbers: .........................................
Anschrift : .............................................................
Lizenz Nr.: .............................

I. Prüfungsfahrt
Ballonart: Gasballon/Heißluftballon * Muster: .......................
Kennzeichen: ........................ Größe : ...............m(hoch)3
Startplatz: ......................... Startzeit: ....................
Landeplatz: ......................... Landezeit: ....................
Fahrtzeit: ....................

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Übungen I Bewertung
I B/NB

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1. Fahrtvorbereitungen für die Ausbildungsfahrt mit dem I
Flugschüler I
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2. Verständliche Anweisungen und Erklärungen des I
Bewerbers an den Flugschüler I
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3. Einbeziehung des Flugschülers in Entscheidungsprozesse I
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4. Korrigieren von Fehlern bei Start, Fahrt und Landung I
des Flugschülers I
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5. Selbständiges Handeln lassen des Flugschülers unter I
Kontrolle des Bewerbers I
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6. Nachbesprechung mit dem Flugschüler und Bewertung I
seines Ausbildungsstandes I
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II. Ergebnis der Prüfung
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I Bestanden/Nicht bestanden * I
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III. Bemerkungen


.................................. ...................................
Ort und Datum Unterschrift des Prüfers
.................................. ...................................
Prüfer-Nr. Name in Druckbuchstaben
* Nichtzutreffendes ist zu streichen

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.