Anlage 17A 2. DVLuftPersV
Theoretische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 231
- 1.
- Die Abnahme der theoretischen Auswahlprüfung ist durch den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
- 2.
- Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung. Sie umfasst nachfolgend aufgeführte Sachgebiete und hat eine Dauer von 60 bis 120 Minuten.Ort und Zeit der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle.
| Sachgebiet | |
| 1. | Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften |
| 2. | Navigation |
| 2.1 | Allgemeine Navigation |
| 2.2 | Funknavigation |
| 2.3 | Flugplanung |
| 3. | Meteorologie |
| 4. | Aerodynamik (Gaslehre, Aerostatik und Aerodynamik) |
| 5. | Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik |
| 5.1 | Flugleistung |
| 5.2 | Beladung und Schwerpunkt |
| 5.3 | Luftschiffkunde |
| 5.4 | Elektrotechnik und Avionik |
| 5.5 | Instrumente |
| 5.6 | Triebwerke |
| 6. | Verhalten in besonderen Fällen |
| 7. | Menschliches Leistungsvermögen |
- 3.
- Die Prüfung gilt als bestanden, wenn der Bewerber mindestens 75% der möglichen Punkzahl erreicht hat.
- 4.
- Das Bestehen dieser theoretischen Auswahlprüfung beinhaltet die Anmeldung zur Abnahme der praktischen Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Auswahlprüfung von Luftschiffführern.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.