Anlage 6 zum Anhang 2. SprengV

Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1688 — 1689)

Aufbe-
wahrungsort



Lager-
gruppe
ArbeitsraumVerkaufsraumGebäude mit WohnraumGebäude ohne WohnraumAußerhalb eines Gebäudes/ortsbewegliche Aufbewahrung
LagerraumLagerraumLagerraum mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30/T30z. B. Container
1234567
Lagergruppe 1.1
1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.n. z.15525
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2n. z.n. z.3252525
3Zündmitteln. z.n. z.0,1111
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.n. z.5555
Lagergruppe 1.2
5Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.n. z.5152525
Lagergruppe 1.3
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2n. z.n. z.10252525
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 2,3,4,T1,T2,P1 und P2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II5515505050
Lagergruppe 1.4
8Zündmitteln. z.n. z.0,2222
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengV7070100100350350
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugen10101010100100
11Lagergruppe Ian. z.n. z.1025100100
12Lagergruppe Ib20n. z.1025200200
13Lagergruppen II und III602075150200200
nicht zulässige Aufbewahrung.Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

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