Anlage 7 zum Anhang 2. SprengV

Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1690)
Aufbe-
wahrungsort
Lager-
gruppe
Gebäude mit WohnraumGebäude ohne Wohnraum
Bewohnter RaumNicht bewohnter Raum
1234
Lagergruppe 1.1
1Sprengstoffe, Sprengschnüren. z.n. z.5
2Schwarzpulver, Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorie S2n. z.13
3Zündmitteln. z.0,11
4Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.11
Lagergruppe 1.2
5pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3,4,T2, und P2n. z.25
Lagergruppe 1.3
6Treibladungspulver, Treibladungen, pyrotechnische Sätze der Kategorien S1 und S2n. z.35
7Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 2,3,4,T1,T2,P1, und P2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM IIn. z.35
Lagergruppe 1.4
8Zündmitteln. z.0,11
9Pyrotechnische Gegenstände aller Kategorien*), a) bis h), 1), pyrotechnische Sätze S1 und S2 sowie pyrotechnische Munition der Klassen PM I und PM II; davon höchstens 20% ohne Verpackung nach § 21 Abs. 4 der 1. SprengVn. z.1015
10Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T1 und der Kategorie P1 für den Einbau in Fahrzeugenn. z.11
11Lagergruppe Ian. z.35
12Lagergruppe Ibn. z.310
13Lagergruppen II und IIIn. z.520
nicht zulässige Aufbewahrung.Pyrotechnische Gegenstände der Zeile 10 sind ausgenommen.Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 1 und 2 und pyrotechnische Munition der Klasse PM I dürfen bis zu 1 kg aufbewahrt werden.Zuordnung zu Kategorien entsprechend § 6 Absatz 6 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.Zuordnung zu Klassen entsprechend § 11 Absatz 5 der Beschussverordnung.Der Kategorie 1 ist die Klasse I nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 2 ist die Klasse II nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 3 ist die Klasse III nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie 4 ist die Klasse IV nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie T1 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie T2 ist der Teil - Bühnen- und Theaterfeuerwerk - der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen.Der Kategorie P1 ist der Teil der Unterklasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.Der Kategorie P2 ist der Teil der Unterklasse T2 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung gleichzusetzen, der nicht Bühnen- und Theaterfeuerwerk ist.Klasse T1 nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.

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