§ 33 37. BImSchV

Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.

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