§ 5 3. DV LuftBO
Ausrüstung für Flüge nach Sichtflugregeln
(1) Für Flüge nach Sichtflugregeln am Tage sind motorgetriebene Luftfahrzeuge wie folgt auszurüsten:
- 1.
- einem Magnetkompass,
- 2.
- einem barometrischen Feinhöhenmesser,
- 3.
- einer Fahrtmesseranlage und
- 4.
- einer Uhr mit Sekundenanzeige.
(2) Für Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
- einer Fluglageanzeige (künstlicher Horizont) für jeden vorgeschriebenen Piloten,
- 2.
- einer Scheinlotanzeige,
- 3.
- einem Kurskreisel,
- 4.
- einem Variometer,
- 5.
- einem Landescheinwerfer,
- 6.
- Beleuchtungsanlagen für die Fluggasträume,
- 7.
- einer elektrischen Handlampe für jedes Besatzungsmitglied, die unabhängig vom Bordnetz ist und
- 8.
- einer Beleuchtung aller für den sicheren Betrieb notwendigen Fluginstrumente,
- 9.
- für Flugzeuge mit einem Außenluftthermometer und
- 10.
- für Flugzeuge mit einem Anzeigegerät für die ordnungsgemäße Funktion der Energieversorgung der Kreiselgeräte.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.