§ 6 3. DV LuftBO
Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
- 1.
- einem Kurskreisel,
- 2.
- einem Variometer,
- 3.
- einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
- 4.
- einer Scheinlotanzeige.
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