§ 37 3. WindSeeV

Feststellung der zu installierenden Leistung

(1) Die auf der Fläche N-6.6 zu installierende Leistung beträgt 630 Megawatt.

(2) Die auf der Fläche N-6.7 zu installierende Leistung beträgt 270 Megawatt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.