§ 35 3. WOMitbestG

Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.
die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.
auf denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.
die nicht die in § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 bezeichnete Zahl von Bewerberinnen und Bewerbern enthalten,
4.
der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, wenn sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
5.
der Gewerkschaften, wenn sie nicht von einer hierzu bevollmächtigten beauftragten Person unterzeichnet sind.

(2) Wahlvorschläge,

1.
in denen die Bewerberinnen und Bewerber nicht in der in § 27 Abs. 5 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.
denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerberinnen und Bewerber nach § 27 Abs. 5 Satz 2 nicht beigefügt sind,
3.
die infolge von Streichungen gemäß § 27 Abs. 7 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen,
sind ungültig, wenn der Hauptwahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb einer Woche seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

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