§ 2 41. BImSchV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1.
- Prüfbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
- 2.
- ErmittlungenMessungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
- 3.
- Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreterdie für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;
- 4.
- Standortderjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;
- 5.
- Prüfungsbereichdie von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;
- 6.
- Sachverständige oder Sachverständigereine natürliche Person.
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