§ 2 41. BImSchV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.
Prüfbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
2.
Ermittlungen
Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
3.
Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter
die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;
4.
Standort
derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;
5.
Prüfungsbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;
6.
Sachverständige oder Sachverständiger
eine natürliche Person.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.