§ 10 42. BImSchV
Informationspflichten
Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 genannten Maßnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden
- 1.
- unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und
- 2.
- innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.