§ 11 42. BImSchV
Störungen des Betriebs
Können Anforderungen an den Betrieb einer Anlage im Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgrund oder infolge eines technischen Defekts innerhalb oder außerhalb der Anlage, der zur Vermehrung oder Ausbreitung von Legionellen führen kann, nicht eingehalten werden, hat der Betreiber unverzüglich
- 1.
- die Ursachen der Störung zu ermitteln und
- 2.
- die erforderlichen Maßnahmen für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen.
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