§ 17 4. DV LuftBO
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Luftfahrzeugführer entgegen § 3 eine nicht ausreichende Betriebsstoffreserve mitführt;
- 2.
- 3.
- als Luftfahrzeugführer, Halter oder Betriebsleiter entgegen § 8 Fahrten durchführt, bei denen der Start früher als 90 Minuten vor Sonnenaufgang erfolgt;
- 4.
- 5.
- als verantwortlicher Luftfahrzeugführer entgegen § 16 nicht sicherstellt, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.
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