Anhang 4 ABBergV
(zu § 19)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1995, 1485 - 1486
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- BegriffsbestimmungSicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Sachverhalt - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage über Sicherheit oder Gesundheitsschutz ermöglicht.
- 1
- Allgemeine Anforderungen
- 1.1
- Art der Kennzeichnung
- 1.1.1
- Ständige Kennzeichnung
- 1.1.1.1
- Für die ständige Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln sind Schilder zu benutzen. Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind Schilder oder Sicherheitsfarben dauerhaft anzubringen.
- 1.1.1.2
- Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen hat in der in Anhang III der Richtlinie 92/58/EWG vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) vorgesehenen Form zu erfolgen.
- 1.1.1.3
- Die Kennzeichnung bei Gefahr des Anstoßens gegen Hindernisse und bei Absturzgefahr muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe oder von Schildern angebracht werden.
- 1.1.1.4
- Die Kennzeichnung von Fahrspuren muß dauerhaft in Form einer Sicherheitsfarbe angebracht werden.
- 1.1.2
- Vorübergehende Kennzeichnung
- 1.1.2.1
- Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten, wie beispielsweise die Evakuierung von Personen, sind vorübergehend und unter Berücksichtigung der Austauschbarkeit und Kombination (Nummer 1.2) durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.
- 1.1.2.2
- Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist vorübergehend und in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln.
- 1.2
- Gegenseitige Austauschbarkeit und Kombination
- 1.2.1
- Bei gleicher Wirkung kann gewählt werden
- 1.2.1.1
- zwischen einer Sicherheitsfarbe und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz,
- 1.2.1.2
- zwischen Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
- 1.2.1.3
- zwischen Handzeichen und verbaler Kommunikation.
- 1.2.2
- Bestimmte Kennzeichnungsarten können gemeinsam verwendet werden. Dies gilt für Leuchtzeichen und Schallzeichen, Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, Handzeichen und verbale Kommunikation.
- 1.3
- Sicherheitsfarbe
- 1.3.1
- Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, bei der eine Sicherheitsfarbe verwendet wird.
Sicherheitsfarbe | Bedeutung | Hinweise - Angaben |
Rot | Verbotszeichen | Gefährliches Verhalten |
Gefahr - Alarm | Halt, Stillstand, Not-Ausschalteinrichtung Evakuierung | |
Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung | Kennzeichnung und Standort | |
Gelb oder Gelb-Orange | Warnzeichen | Achtung, Vorsicht Überprüfung |
Blau | Gebotszeichen | Besonderes Verhalten oder Tätigkeit - Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung |
Grün | Erste-Hilfe-, Rettungszeichen | Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel, Stationen, Räume |
Gefahrlosigkeit | Rückkehr zum Normalzustand |
- 1.4
- Wirksamkeit von Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichen
- 1.4.1
- die Wirksamkeit eines Sicherheits- oder Gesundheitsschutzzeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch
- 1.4.1.1
- eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise;
- 1.4.1.2
- eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei ist anzustreben
- 1.4.1.2.1
- die Verwendung einer übermäßigen Anzahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander zu vermeiden;
- 1.4.1.2.2
- nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen zu verwenden;
- 1.4.1.2.3
- ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle zu verwenden;
- 1.4.1.2.4
- nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen einzusetzen;
- 1.4.1.2.5
- kein Schallzeichen zu verwenden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist.
- 1.5
- Weitere Vorkehrungen
- 1.5.1
- Die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, geprüft und instandgesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden.
- 1.5.2
- Die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung haben sich nach dem Ausmaß der Gefährdungen sowie nach dem zu erfassenden Bereich zu richten.
- 1.5.3
- Die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, daß diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen. Eine Notversorgung ist nicht erforderlich, wenn bei Unterbrechung der Energiezufuhr keine Gefährdung mehr besteht.
- 1.5.4
- Sobald ein Leucht- oder Schallzeichen ausgelöst wird, ist mit einer bestimmten Handlung zu beginnen. Das Zeichen muß so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Handlung erforderlich ist. Die Leucht- oder Schallzeichen müssen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden. Sie müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit geprüft werden.
- 1.5.5
- Sind die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung - eingeschränkt, so sind geeignete zusätzliche oder alternative Maßnahmen zu ergreifen.
- 1.5.6
- Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem in Betracht kommenden Warnzeichen aus Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG zu versehen oder nach Maßgabe von Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 92/58/EWG zu kennzeichnen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
- 2
- Weitere AnforderungenUnbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1 muß die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung den Anforderungen der Anhänge II bis IX der Richtlinie 92/58/EWG entsprechen.
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