§ 13 AbfKlärV
Bereitstellung von Klärschlamm
(1) Der Klärschlammerzeuger, Gemischhersteller oder Komposthersteller, der die Auf- oder Einbringung eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einen Boden beabsichtigt, darf den Klärschlamm, das Klärschlammgemisch oder den Klärschlammkompost nur wie folgt bereitstellen:
- 1.
- nur auf dem für die Auf- oder Einbringung vorgesehenen Boden oder auf einer angrenzenden Ackerfläche,
- 2.
- nur in der für die Auf- oder Einbringung auf oder in den Boden benötigten Menge und
- 3.
- längstens für einen Zeitraum von einer Woche vor der Auf- oder Einbringung.
(2) Eine Überschreitung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, sofern die Auf- oder Einbringung des bereitgestellten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts auf Grund einer nicht vorhersehbaren Unbefahrbarkeit des Bodens zum vorgesehenen Zeitpunkt der Auf- oder Einbringung unmöglich ist.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.