§ 4 ÄApprOÄndV 5

Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen.

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