§ 5 ÄApprOÄndV 5
Unbeschadet des Artikels 2 §§ 3 bis 5 gilt für alle schriftlichen Prüfungen § 14 Abs. 4 und 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstaben b und d ab dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens nach Artikel 5. Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem 3o. Juni 1988 abgelegt werden (Wiederholungsprüfungen) , findet § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung Anwendung.
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