§ 24 AEG
Verkehrssicherungspflicht
Wer die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, ist verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch
- 1.
- umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder
- 2.
- Zäune, Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.