§ 7h AEG

Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.