§ 4 AEntG
Branchen
(1) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt für Tarifverträge
- 1.
- des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1085), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Erbringung von Montageleistungen auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes,
- 2.
- der Gebäudereinigung,
- 3.
- für Briefdienstleistungen,
- 4.
- für Sicherheitsdienstleistungen,
- 5.
- für Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken,
- 6.
- für Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
- 7.
- der Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst,
- 8.
- für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- 9.
- für Schlachten und Fleischverarbeitung.
(2) § 3 Satz 1 Nummer 2 gilt darüber hinaus für Tarifverträge aller anderen als der in Absatz 1 genannten Branchen, wenn die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen und dabei insbesondere einem Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten entgegen zu wirken.
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