§ 17a AFBG
Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
- 2.
- für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
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