§ 3 AFIG
Datenverarbeitung
(1) Wer die in § 2 Absatz 1 und 2 bezeichneten Informationen von den Internetseiten der Bundesanstalt erhebt und speichert, darf diese Daten nur zum Zweck der sachbezogenen Information der Öffentlichkeit über die Begünstigten der Agrar- und Fischereifonds nach Maßgabe des Absatzes 2 verwenden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen nicht
- 1.
- länger als zwei Jahre nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 für den in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden,
- 2.
- für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet oder übermittelt werden,
- 3.
- missbräuchlich gegenüber dem von der Veröffentlichung betroffenen Begünstigten verwendet werden.
(3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag ihrer ersten Veröffentlichung auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 von den in Absatz 1 bezeichneten Nutzern zu löschen. Für den Fischereifonds gilt Satz 1 nur für Daten nach Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060. Auf den Internetseiten nach § 2 Absatz 1 und 2 wird auf den ersten Tag der Veröffentlichung hingewiesen.
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