Artikel 49 VO (EU) 2021/1060

Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörde

(1) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass binnen sechs Monaten nach dem Beschluss zur Genehmigung des Programms eine Website besteht, auf der zu Programmen, für die sie zuständig ist, Informationen zu den Zielen, Tätigkeiten, verfügbaren Fördermöglichkeiten und Erfolge des Programms bereitgestellt werden.

(2) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b genannten einzigen Webportal ein Zeitplan der geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht wird, der mindestens dreimal jährlich mit vorläufigen Angaben zu Folgendem aktualisiert wird:

a)
von dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen abgedecktes geografisches Gebiet;
b)
betroffenes politisches oder spezifisches Ziel;
c)
Art der förderfähigen Antragsteller;
d)
Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf;
e)
Anfangs- und Enddatum des Aufrufs.

(3) Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die Liste der für eine Unterstützung aus den Fonds ausgewählten Vorhaben auf der Website in mindestens einer der Amtssprachen der Organe der Union und aktualisiert die Liste mindestens alle vier Monate. Jedes Vorhaben hat einen eigenen Code. Die Liste enthält folgende Daten:

a)
bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
b)
bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
c)
bei EMFAF-Vorhaben zu Fischereifahrzeugen die Kennnummer im Fischereiflottenregister der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission(1);
d)
Bezeichnung des Vorhabens;
e)
Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
f)
Datum des Beginns des Vorhabens;
g)
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
h)
Gesamtkosten des Vorhabens;
i)
betroffener Fonds;
j)
betroffenes spezifisches Ziel;
k)
Kofinanzierungssatz der Union;
l)
Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
m)
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
n)
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.

Die Daten nach Unterabsatz 1 Buchstaben b und c werden zwei Jahre nach dem Datum der erstmaligen Veröffentlichung auf der Website entfernt.

(4) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels werden auf der in Absatz 1 genannten Website oder auf dem in Artikel 46 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten einzigen Webportal in offenem, maschinenlesbarem Format gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden von Daten ermöglicht wird.

(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Begünstigten vor der Veröffentlichung gemäß diesem Artikel, dass die Daten veröffentlicht werden.

(6) Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial, auch auf Ebene der Begünstigten, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX erteilt wird. Dies darf weder für die Begünstigten noch für die Verwaltungsbehörde zu erheblichen Zusatzkosten oder erheblichem Verwaltungsaufwand führen.

(7) Insoweit für die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Ziele Unterstützung programmiert ist, stellt die Verwaltungsbehörde sicher, dass alle gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu veröffentlichenden Informationen in dem in Absatz 4 dieses Artikels festgelegten Format zur Veröffentlichung auf dem gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/795 eingerichteten Souveränitätsportal auch der Kommission übermittelt werden, einschließlich eines Zeitplans für die geplanten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der mindestens dreimal jährlich aktualisiert wird, sowie des Links zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen am Tag ihrer Veröffentlichung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).

(2)

Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

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