Artikel 48 VO (EU) 2021/1060
Kommunikationsbeauftragte und -netzwerke
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt einen Kommunikationskoordinator für Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten in Bezug auf die Unterstützung aus den Fonds, einschließlich Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” (Interreg), bei denen die Verwaltungsbehörde in dem genannten Mitgliedstaat angesiedelt ist. Der Kommunikationskoordinator kann auf der Ebene der gemäß Artikel 71 Absatz 6 eingerichteten Stelle ernannt werden und koordiniert programmübergreifend die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen.
Der Kommunikationskoordinator bindet die folgenden Stellen in die Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ein:
- a)
- Vertretungen der Europäischen Kommission und Verbindungsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten sowie Europe-Direct-Informationszentren und sonstige relevante Netze, Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
- b)
- die in Artikel 8 Absatz 1 genannten sonstigen relevanten Partner.
(2) Jede Verwaltungsbehörde benennt für jedes Programm einen Kommunikationsbeauftragten. Ein Kommunikationsbeauftragter kann für mehr als ein Programm zuständig sein.
(3) Die Kommission unterhält das Netzwerk aus Kommunikationskoordinatoren, Kommunikationsbeauftragten und Vertretern der Kommission, damit Informationen zu Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten ausgetauscht werden können.
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