AFIV
Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung
Verordnung zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union
Informationen
Ausfertigungsdatum10.01.2008
FundstelleeBAnz 2008, AT147 V1
VersionZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2024 I Nr. 116
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird; § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden