AFIV

Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Verordnung

Verordnung über die Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und für Fischerei

Informationen

Ausfertigungsdatum10.01.2008
FundstelleeBAnz 2008, AT147 V1
VersionZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.7.2020 I 1690
Die V tritt nach ihrem § 6 Abs. 2 mit Ablauf des 12.6.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 6 Abs. 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 2 V v. 2.6.2009 eBAnz AT 59 V1, dadurch ist die Geltung der V über den 12.6.2009 hinaus verlängert worden