§ 5 AFIV
Datensicherheit
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) stellt gemäß den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der
- 1.
- die Veröffentlichung der Daten in einem nach DIN EN ISO/IEC: 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbund erfolgt und alle internen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Bundesanstalt unter den Bedingungen des nach DIN EN ISO/IEC 27001:2017-06, auf Basis IT-Grundschutz zertifizierten Informationsverbundes der Bundesanstalt ablaufen,
- 2.
- die auf der Internetseite veröffentlichten Informationen nur durch die jeweils veröffentlichende Stelle verändert oder gelöscht werden können und die Verarbeitung der Informationen nur durch diese Stelle eingeschränkt werden kann,
- 3.
- die veröffentlichten Informationen während ihrer Veröffentlichung im Internet unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
(2) Die Bundesanstalt hat
- 1.
- durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen unverzüglich Kenntnis erlangt, und
- 2.
- diese unverzüglich zu beheben.
(3) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, hat die Bundesanstalt dies der übermittelnden Stelle unverzüglich anzuzeigen. In diesem Fall verlangt die Bundesanstalt eine erneute Übermittlung.
DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.