§ 11 AGebV
Rahmengebühr
Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
- 1.
- durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
- a)
- niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
- b)
- höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
- 2.
- aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.