§ 3 AgrarErzAnpBeihV
Höhe der Beihilfe
(1) Die Beihilfe beträgt für
- 1.
- Freilandgemüsebau: 379 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 2.
- Obstbau: 124 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 3.
- Weinbau: 63 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 4.
- Hopfen: 130 Euro je Hektar Anbaufläche,
- 5.
- Hühnermast: 47 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Masthühner,
- 6.
- Putenmast: 132 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastputen,
- 7.
- Entenmast: 56 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastenten,
- 8.
- Gänsemast: 72 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastgänse,
- 9.
- Schweinemast: 125 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Mastschweine,
- 10.
- Ferkelaufzucht: 31 Euro je 100 durchschnittlich gehaltene Ferkel,
- 11.
- Sauenhaltung: 97 Euro je durchschnittlich gehaltene Sau.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Höhe der Beihilfe
- 1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Anbaufläche,
- 2.
- nach Absatz 1 Nummer 5 bis 11 ist der bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft zum 22. März 2022 erfasste Tierbestand.
- 1.
- vor dem 23. März 2022 eingetreten sind und
- 2.
- der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bis zum 22. April 2022 schriftlich oder elektronisch angezeigt wurden.
(3) Wenn ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig ist, werden die nach Absatz 1 pro Sektor berechneten Beihilfen addiert.
(4) Übersteigt die nach den Absätzen 1 bis 3 berechnete Beihilfe eines Unternehmens den Betrag von 15 000 Euro, ist die Beihilfe für dieses Unternehmen auf den Betrag von 15 000 Euro festzusetzen.
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