§ 10 AgrarGeoSchDG

Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Eröffnung der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 nach den Absätzen 2 und 3 zu regeln.

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind die mit dem Antragsverfahren verbundenen Fristen und Nachweispflichten zu bestimmen.

(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner geregelt werden:

1.
Anforderungen an Inhalt und Form des Antrags;
2.
die Veröffentlichung eines Formblatts für den Antrag im Bundesanzeiger und die Verpflichtung zur Nutzung dieses Formblatts;
3.
die Nutzung digitaler Systeme und Anwendungen, die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden;
4.
das Recht auf Akteneinsicht;
5.
die Konkretisierung der KN-Nummer für das betroffene Erzeugnis.

Fußnote(n):

(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)

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