§ 25 AgrarOLkG
Beschwerde; Verordnungsermächtigung
(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe einlegen:
- 1.
- der Lieferant;
- 2.
- folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusammenschlüsse:
- a)
- eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, deren Mitglied der Lieferant ist, oder
- b)
- ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Lieferantenvereinigungen,
- aa)
- dessen Mitglied der Lieferant ist oder
- bb)
- dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
- 3.
- andere unabhängige juristische Personen, die mit ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und die ein berechtigtes Interesse daran haben, Lieferanten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der Einlegung der Beschwerde beauftragt hat.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerdeverfahren näher zu regeln.
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