§ 51 AgrarOLkG

Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid

Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.

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