§ 1 AgrStatG
Anordnung als Bundesstatistik
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- die Bodennutzungserhebung,
- 2.
- die Erhebung über die Viehbestände,
- 3.
- die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 4.
- die Ernteerhebung,
- 5.
- die Geflügelstatistik,
- 6.
- die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
- 7.
- die Milchstatistik,
- 8.
- die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
- 9.
- die Weinstatistik,
- 10.
- die Holzstatistik,
- 11.
- die Düngemittelstatistik.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.