§ 92 AgrStatG
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Nummer 1,
- 2.
- die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
- 2a.
- Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,
- 3.
- die Anschrift des Betriebssitzes,
- 4.
- zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,
- 5.
- die Art des Betriebs,
- 6.
- bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,
- 7.
- die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,
- 8.
- die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Absatz 1,
- 9.
- der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,
- 10.
- Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4.
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