Anlage 8 AHundV

(zu § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2472 - 2473)

Anforderungen an vom Prüfer einbezogene Fachprüfer

1.
Blindenführhunde
Bei Prüfungen im Einsatzbereich Blindenführhund sind vom Prüfer zwei Fachprüfer in die Prüfung einzubeziehen. Die Fachprüfer treffen eine einheitliche Entscheidung. Außerdem kann der Prüfer bei der Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen im Einsatzbereich Blindenführhund einen Vertreter einer Blindenselbsthilfeorganisation auf Bundes- oder Landesebene beratend hinzuziehen.
Anforderung an die vom Prüfer einbezogenen FachprüferNachweis
Die zur Abnahme von Prüfungen von Blindenführhunden sowie der Mensch-Hund-Gemeinschaft erforderliche SachkundeFachprüfer 1:
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer, als Ausbilder für Assistenzhundetrainer oder als Gespannprüfer
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt.
Fachprüfer 2: Nachweis einer Ausbildung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Soweit nicht einer der Fachprüfer eine mindestens zweijährige berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit als Orientierungs- und Mobilitätstrainer vorweisen kann, muss einer der Fachprüfer zwingend die nachfolgenden weiteren zusätzlichen Anforderungen an die Sachkunde erfüllen.
Kenntnisse der für die Einsatzbereiche maßgeblichen Beeinträchtigungen und BarrierenFachprüfer 1: Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fachprüfer 2: Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Reha-Lehrer für Orientierungs- und Mobilitätstrainer oder als staatlich geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation
Bei Fachprüfer 1 und 2:
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferFachprüfer 1 und Fachprüfer 2: Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen: Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen
2.
Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
Anforderungen an die FachprüferNachweis
Die zur Abnahme von Prüfungen von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erforderliche Sachkunde
Nachweis einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Nachweis der vollständigen Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften im jeweiligen Einsatzbereich, zum Beispiel durch erfolgreich bestandene Assistenzhundeprüfungen mit vergleichbaren oder entsprechenden Prüfungsstandards, durch Kopien der entsprechenden Bescheinigungen. Die personenbezogenen Daten der Schulungsteilnehmer sind zu schwärzen, wenn keine Einwilligung zur Datenverarbeitung vorliegt. Für den Fall, dass keine Bescheinigungen vorliegen, genügt eine Auflistung der bestandenen Assistenzhundeprüfungen unter Angabe des Zeitpunkts und Orts der Prüfung, sowie eine Bestätigung der Ausbildungsstätte oder Auftraggebers.
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme eines Fachprüfers an Weiterbildungsangeboten innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.
Kenntnisse der maßgeblichen Beeinträchtigungen und Barrieren, in der die Assistenzhundearten im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 eingesetzt werdenNachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung als Assistenzhundetrainer oder -ausbilder oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch Kopien der Arbeitsverträge, Arbeitszeugnisse oder Referenzen
Fehlende Erfahrung kann durch die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsangeboten im Mindestumfang von 40 Zeitstunden, die die einschlägigen Beeinträchtigungen behandeln und die geforderten Kenntnisse vermitteln, ausgeglichen werden
Bei Erstzulassung des Prüfers vor dem 31.12.2025 können die Nachweise für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten und Praktika innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Zulassung nachgereicht werden.
Kenntnisse über die spezifische Tätigkeit als FachprüferRegelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln, wie z.B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc. im Umfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren
Stete Fortbildung in den zu prüfenden BereichenTeilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen Kenntnisse i. S. d. Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Ethologie, Pädagogik/Didaktik, Beratung oder den für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen, die einen Mindestumfang von 15 Zeitstunden in einem Zeitraum von drei Jahren haben müssen

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