§ 8 AkkStelleG
Beleihung oder Errichtung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem
- 1.
- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 2.
- Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
- 4.
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- 5.
- Bundesministerium für Gesundheit,
- 6.
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 7.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- 1.
- die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
- 2.
- die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.
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