§ 1 AkkStelleGBV

Beleihung

(1) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen (Beliehene).

(2) Die Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.