§ 2 AkkStelleGBV
Aufsicht
Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird ausgeübt vom
- 1.
- Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik;
- 1a.
- Bundesministerium der Finanzen im Bereich des Finanzmarktes;
- 2.
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der von ihm benannten Behörden in den Bereichen Arbeit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- der Geräte- und Produktsicherheit,
- b)
- der Betriebs- und Anlagensicherheit,
- c)
- des Gefahrstoff- und Biostoffrechts,
- d)
- der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungsförderung sowie
- e)
- der Rehabilitation;
- 3.
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft oder der von ihm benannten Behörde in den Bereichen Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich der
- a)
- Futter- und Lebensmittel,
- b)
- kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes sowie
- c)
- Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich der auf Grundlage der Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 9) geändert worden ist;
- 4.
- Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, der Gen- und Laboratoriumsdiagnostik, medizinischer Verfahren und Technologien,
- b)
- der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Personen und
- c)
- des Trinkwassers;
- 5.
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Bauprodukten sowie im Bereich Verkehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Kraftfahrwesens,
- b)
- der Beförderung gefährlicher Güter,
- c)
- der Eisenbahn und
- d)
- der Verkehrstechnik;
- 6.
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder der von ihm benannten Behörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört insbesondere der Bereich
- a)
- des Immissionsschutzes,
- b)
- der Wasserwirtschaft,
- c)
- der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
- d)
- des Bodenschutzes,
- e)
- der Chemikaliensicherheit und
- f)
- des Umweltmanagements;
- 7.
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bereich
- a)
- der elektronischen Signaturen,
- b)
- der elektromagnetischen Verträglichkeit,
- c)
- der Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen,
- d)
- der Produktsicherheit bei Spielzeug,
- e)
- der Produktsicherheit bei Sportbooten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.