§ 282 AktG

Eintragung der persönlich haftenden Gesellschafter

Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind statt der Vorstandsmitglieder die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die persönlich haftenden Gesellschafter haben.

Fußnote(n):

(+++ § 282: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)

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