§ 283 AktG
Persönlich haftende Gesellschafter
Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über
- 1.
- die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
- 2.
- die Gründungsprüfung;
- 3.
- die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
- 4.
- die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
- 5.
- die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
- 6.
- die Einberufung der Hauptversammlung;
- 7.
- die Sonderprüfung;
- 8.
- die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
- 9.
- die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
- 10.
- die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
- 11.
- die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
- 11a.
- die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
- 12.
- die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
- 13.
- die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
- 14.
- den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Fußnote(n):
(+++ § 283: Zur Anwendung vgl. § 140 Abs. 2 KAGB +++)
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