§ 128 ALG
Versicherungsfreiheit
Personen, die einen Zuschuß zur Nachzahlung von Beiträgen für Landwirte zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben und nach dem vor dem 1. Januar 1995 jeweils geltenden Recht aus der Altershilfe für Landwirte ausgeschieden sind, bleiben als Landwirt versicherungsfrei.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.