§ 2 ALG
Versicherungsfreiheit
Versicherungsfrei sind
- 1.
- Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die
- a)
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,
- b)
- bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder
- c)
- bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
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