§ 29 ALG
Reihenfolge bei der Anwendung von Berechnungsvorschriften
Für die Berechnung einer Rente, deren Leistung sich aufgrund eines Aufenthalts von Berechtigten im Ausland oder aufgrund eines Zusammentreffens mit Renten oder mit sonstigem Einkommen mindert oder entfällt, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften in der folgenden Reihenfolge anzuwenden:
- 1.
- Leistungen an Berechtigte im Ausland,
- 2.
- Zusammentreffen von Renten,
- 3.
- Aufteilung von Witwenrente und Witwerrente auf mehrere Berechtigte,
- 4.
- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nach den Vorschriften des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.
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