§ 61a ALG
Überprüfung von Beitragszuschüssen
(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ist befugt, Personen, die einen Beitragszuschuss erhalten, auch regelmäßig im Wege eines automatisierten Datenabgleichs daraufhin zu überprüfen, ob ein Anspruch auf den Beitragszuschuss weiterhin besteht. Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren an zentrale Vermittlungsstellen der Finanzbehörden Angaben zu
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vorname,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Geschlecht,
- 5.
- Anschrift,
- 6.
- Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
- 7.
- zuständiges Finanzamt
- 8.
- Mitgliedsnummer des Empfängers eines Beitragszuschusses,
- 9.
- Ausfertigungsdatum des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Empfängers eines Beitragszuschusses und seines nicht dauern von ihm getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und
- 10.
- die nach § 32 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 maßgebenden Einkünfte.
- 1.
- ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
- 2.
- ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
- 3.
- ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
- 4.
- ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(3) Wird ein Verfahren nach Absatz 1 durchgeführt, ist der Empfänger eines Beitragszuschusses bei jeder Bewilligung darauf hinzuweisen.
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