§ 25 AlkStV
Verarbeitung nicht selbstgewonnener Rohstoffe
In Abfindungsbrennereien dürfen auch zugelassene Rohstoffe verarbeitet werden, die nicht durch den Abfindungsbrenner in seinem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gewonnen wurden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.