§ 26 AlkStV
Vereinfachtes Lohnbrennen
(1) Alkohol, der von einem Kontingentnehmer in seiner Abfindungsbrennerei gewonnen wird, gilt auf Antrag nach Absatz 2 als von einem Kontingentgeber in dessen Abfindungsbrennerei gewonnen (vereinfachtes Lohnbrennen).
(2) Voraussetzungen des vereinfachten Lohnbrennens sind:
- 1.
- Kontingentnehmer und Kontingentgeber sind jeweils Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 des Gesetzes,
- 2.
- der Kontingentnehmer hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 270 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen gewonnen,
- 3.
- der Kontingentgeber hat in seiner Abfindungsbrennerei mindestens 30 Liter reinen Alkohol im Kalenderjahr oder im Falle des Abschnittsbrennens mindestens 90 Liter reinen Alkohol selbst gewonnen und
- 4.
- der Alkohol wird ausschließlich aus selbstgewonnenen Rohstoffen des Kontingentnehmers gewonnen.
(3) Die Gewinnung von Alkohol nach Absatz 1 beantragen der Kontingentnehmer und der Kontingentgeber jeweils bei ihrem Hauptzollamt. Die Gewinnung wird schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt zugelassen. Änderungen der in dem Antrag nach Satz 1 angegebenen Verhältnisse sind dem jeweils Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend.
(4) Steuerschuldner ist der Kontingentgeber.
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