§ 5 AltGG
Altersgeldfähige Dienstbezüge
(1) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind
- 1.
- das Grundgehalt,
- 2.
- sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
- 3.
- Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als altersgeldfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen altersgeldfähigen Dienstbezüge; dies gilt auch bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes.
(3) § 5 Absatz 3, 5 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
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