§ 8 AltSchG

Kostentragung

Der Bund und die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder sowie das Land Berlin tragen jeweils die Hälfte der Kosten der Zinshilfe.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.