§ 24 AltvDV
Mitteilungspflichten nach § 10 Absatz 4b des Einkommensteuergesetzes
Die in § 10 Absatz 4b Satz 4 des Einkommensteuergesetzes genannten mitteilungspflichtigen Stellen haben der zentralen Stelle folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- die Höhe der im jeweiligen Zahlungsjahr geleisteten und zurückgeforderten steuerfreien Zuschüsse und der erstatteten Vorsorgeaufwendungen, jeweils gesondert betragsmäßig nach Art der Vorsorgeaufwendungen ausgewiesen,
- 2.
- den Beginn und das Ende des Zeitraums, für den der steuerfreie Zuschuss und die Erstattung der Vorsorgeaufwendungen erfolgt sind, und
- 3.
- das Jahr des Zuflusses oder Abflusses.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.