§ 14 AltvPIBV
Muster-Produktinformationsblatt
(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der individuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die folgenden Annahmen zugrunde zu legen:
- 1.
- eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren mit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,
- 2.
- ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung des 67. Lebensjahres sowie
- 3.
- bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitragszahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträgen folgende Beträge:
- a)
- eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungsleistung in Höhe von einem Zwölftel der Differenz aus 1 200 Euro und der Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, wobei das Ergebnis auf volle Euro zu runden ist, und
- b)
- eine jährliche Grundzulage nach § 84 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, die am 15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlt wird;
- 1.
- bei einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ein Einmalbeitrag von 14 400 Euro,
- 2.
- bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren ein Einmalbeitrag von 24 000 Euro,
- 3.
- bei einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren ein Einmalbeitrag von 36 000 Euro und
- 4.
- bei einer Vertragslaufzeit von 40 Jahren ein Einmalbeitrag von 48 000 Euro.
(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des angebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinformationsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-Produktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die Mindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstellung des betreffenden Muster-Produktinformationsblatts hinzuweisen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.