§ 15 AltvPIBV
Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags
Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren:
- 1.
- das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,
- 2.
- das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,
- 3.
- die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,
- 4.
- die Form der Auszahlung,
- 5.
- ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,
- 6.
- die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
- 7.
- die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.
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